Computer- und IT-Recht


Computer- und Internetrecht, manchmal auch Online-Recht oder IT-Recht benannt, befasst sich mit den rechtlichen Aspekten, die mit Hard- und Softwareproblemen der betroffenen IT-Architektur - und/oder der Verwendung des Internets einhergehen.

Es stellt daher kein eigenständiges Rechtsgebiet dar und erscheint zumindest für wenig technikaffine Menschen kaum interessant oder nachvollziehbar. Dennoch vereint es verschiedene, teils hoch komplexe technische und rechtliche Aspekte in ihrer Anwendung auf Sachverhalte, die bei der Nutzung von Zugangstechnik in Verbindung mit den Weiten des Internets auftreten. Beispielsweise sind nicht nur Normen des allgemeinen Zivilrecht betroffen, sondern auch solche des Urheber-, Wettbewerbs-, Datenschutz- und Strafrechts.

Wird eine Geschäftstätigkeit mit Bezug zum Internet betrieben, hat der Verbraucherschutz durch das in das Bürgerliche Gesetzbuch nunmehr integrierte Fernabsatzgesetz Einzug gefunden. Durch die Missachtung von Verbraucher- oder Datenschutzvorschriften können folglich Normen des Zivil-, Straf- und Wettbewerbsrechts gleichermaßen verletzt werden.

Indes sind viele Rechtsprobleme technisch bedingt unlösbar, da die rechtliche Ideallösung nach bundesdeutscher Sicht nicht selten mit IT-spezifischen Normen der amerikanisch geprägten Totalvernetzung und gewollter oder ungewollter Ausspäh-Technik von Nachrichtendiensten kollidiert. Daneben sammeln nordwestamerikanische Großkonzerne unbefangen Datenfluten und Informationen, um diese bestmöglich, scheinbar grenzenlos und oft rechtsmissbräuchlich, für und gegen Internetnutzer verwenden - oder bei Bedarf auch verkaufen zu können. Frühere Zeiten des Kampfes um informationelle Selbstbestimmung im Behördendschungel Deutschlands weichen nunmehr freigiebiger Rechtsaufgabe durch Nutzung von sozialen Kontaktbörsen im Internet, Messengerdiensten und oft sinnentleerten Verbraucher-Preisausschreiben. So erhält man mit passendem Alter und Profil entweder ungewollt Angebote für Bergsportzubehör, Potenzmittel oder Treppenlifte – schöne neue Medienwelt.

Kein Internetnutzer kann daher wirklich wählen, ob sein Homepagebesuch nicht auch gegen seinen Willen bei erstem Zugang zur Seite erfaßt und gespeichert wird – auch vermeintlich hiervor schützende Texte, Hinweise und Belehrungen von Inhabern der jeweiligen Seiten verhindert derartiges Speichern von Zugangsdaten (IP-Adressen) nicht, da diese Vorgehensweise im Technik-Protokoll vieler Seiten unverrückbar verankert ist.

Auf diese bereits langjährig geduldeten Modalitäten versucht nunmehr die bereits vor Jahren in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Einfluss zu nehmen durch fristenbedingte Sensibilisierung von deutschen Seitenbetreibern. In panikartigen Reaktionen war Deutschland bemüht, die seitens der EU aufoktroyierten Regelungen fristgerecht zum 25.05.2018 umzusetzen. Weite Felder dieses neuen Rechtsgebietes sind indes richterrechtlich noch unbearbeitet - es wird Jahrzehnte dauern zu prüfen, wer wen wegen was aus scheinbar nur wettbewerbsrechtlichen Gründen abmahnen darf. Auch die Höhe gebührenrechtlicher Streitwerte bei Verstößen gegen die DSGVO ist kommentarseitig unerfaßt. Wie schön, dass zumindest Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen dieser Art für breite Juristenkreise allein der Pflege von Recht und Ordnung dienen in einer zunehmend überregulierten Gesellschaft.

Rechtlich verknüpft mit modernen Aspekten des Wettbewerbsrechts, sind zunehmend auch breit gestreute Schlechtbewertungen auf Verkaufs- und Bewertungsportalen durch Konkurrenzunternehmen oder Privatpersonen – sogar schon in Form der Offenlegung eigener Geschäftskorrespondenz des Warenanbieters mit vollständiger Firmenanschrift – und/oder zusätzlich diskreditierende Schmähkritik durch objektiv fehlerhafte Bewertungsinhalte – zum grassierenden Problem des Internets mutiert. Hier sind - gleichsam zeitnah und technisch detailliert - komplexe Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um die Unterlassung derart schädlicher Handlungen zunächst außergerichtlich zu erreichen - und zugleich sehr enge Fristen für evtl. erforderliche gerichtliche Eilverfahren zu wahren.

Ein breites Feld also für moderne Juristen und solche Technik-Dolmetscher, die das sonderbare Spezialwissen von IT-Fachleuten in umgangssprachliche Rechtsprobleme und Lösungsansätze zu übertragen wissen. Denn auch Rechtsanwender, Rechtsprechende und Gerichte wollen überzeugt werden, über was konkret sie zu befinden haben im wirklichen Leben, wenn Anspruch, Technikkunde und Wirklichkeit im Gerichtssaal aufeinandertreffen.

Als langjähriger Syndikus eines früheren IT-Unternehmens – und durch permanent fortentwickelte Prozesserfahrungen auf IT-spezifischen Rechtsgebieten – können Sie daher das nötige Maß an Verständnisfähigkeit für derartige Sonderprobleme erwarten, damit Ihr Fall und Rechtsproblem einen verlässlichen Vertreter findet in forensischen und nicht-forensischen Verfahren.

Ein unverbindliches Gespräch kann bereits helfen, Rechtsbehelfe und verfahrensrechtliche Möglichkeiten zu erkennen. Wollen Sie hierzu bitte einen zeitnahen Termin vereinbaren und alle verfügbaren Unterlagen zum Streitfall mitführen.